Die Vorinstanz verpflichtete die Rekurrierenden, ihre in der Landwirtschaftszone situierte Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Zuvor war die Betriebskonzession für die auf dem rekurrentischen Grundstück seit 1983 in Betrieb stehenden KLARA (Kleinkläranlage) abgelaufen. Die Rekurrierenden machten geltend, die Kosten für die Anpassung der KLARA an den aktuellen Stand der Technik würden deutlich geringer ausfallen als bei einem Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut und wies die Streitsache zur weiteren Überprüfung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Baurekursgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung G.-Nr. R3.2014.00131 BRGE III Nr. 0011/2015 Entscheid vom 4. Februar 2015 Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Baurichter Walter Linsi, Baurichterin Mo- nika Spring-Gross, Gerichtsschreiberin Andrea Kuhn in Sachen Rekurrierende R. R. und L. U., [….] gegen Rekursgegner
1. Gemeinderat Z, [….] Mitbeteiligte
2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 2. Juli 2014; Projekt "Abwassersanierung XY"; Auftragserteilung; Kreditfreigabe _______________________________________________________
hat sich ergeben: A. Mit Beschluss des Gemeinderates N vom 2. Juli 2014 wurde das Projekt "Abwassersanierung XY" inkl. der erforderlichen Tiefbauarbeiten bewilligt. Dafür wurde ein Kredit von Fr. 100'725.75 (inkl. Mehrwertsteuer von 8 %, zuzüglich einer allfälligen Bauteuerung) bewilligt und zulasten der Investiti- onsrechnung 2014 als gebundene Ausgabe frei gegeben. Weiter wurde die E. AG, welche den Auftrag für die Projektierung, Submission und Baulei- tung für das eingangs erwähnte Projekt erhalten hatte, eingeladen, anläss- lich der Bauabrechnung einen Kostenverteiler zu erstellen, wonach der auf die Gemeinde entfallende Anteil an den Gesamtkosten für dieses Projekt zu 100 % auf die Eigentümer der Gebäude Versicherungs-Nrn. 180 (….), 181 (R. R. und L. U.) und 183 (….) überwälzt wird. B. Gegen diesen Entscheid erhoben R. R. und L. U. mit Eingabe vom
7. August 2014 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zü- rich und stellten folgenden Antrag: " Der Beschluss des Gemeinderates N vom 2. Juli 2014 sei aufzuheben, soweit dadurch der Anschluss des rekurrentischen Grundstücks Kat.-Nr. 1713 mit dem Gebäude Versicherungs-Nr. 181 an die Kanalisation, die Ausserbetriebnahme und Sicherung der Kleinkläranlage auf dem rekur- rentischen Grundstück Kat.-Nr. 1713 sowie die Meldung an das Kontroll- organ und die Auferlegung der anteiligen Baukosten auf die Rekurrenten verfügt wird. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Rekursgegnerin." C. Mit Verfügung vom 12. August 2014 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingabe vom 28. August 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Die als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren einbezogene Baudirektion des Kantons Zürich beantragte mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 ebenfalls die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrierenden. R3.2014.00131 Seite 2
E. Mit Replik vom 3. November 2014 hielten die Rekurrierenden an ihren An- trägen fest. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 ausdrücklich und die Baudirektion des Kantons Zürich stillschweigend auf eine Duplik. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Politische Gemeinde N hat sich per 1. Januar 2015 mit der Politischen Gemeinde Z zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde trägt den Namen Z. Gemäss Art. 17 des Zusammenschlussvertrages ist sie Rechtsnachfol- gerin der Vertragsgemeinden und tritt in sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsgemeinden ein, worunter insbesondere alle pendenten Geschäfte fallen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, neu den Gemeinderat Z anstelle des Gemeinderates N als Rekursgegner 1 aufzunehmen. 2. Es wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Das Baurekursgericht hat unbese- hen von Parteianträgen nur dann einen Augenschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheidrelevant, aufgrund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, so dass kein Augenschein durchzuführen war. 3. Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ohne Weite- R3.2014.00131 Seite 3
res zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvorausset- zungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 4. Auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen rekurrentischen Grundstück Kataster-Nr. 1713 befindet sich eine Kleinkläranlage (KLARA). Diese Anla- ge wurde für 15 Einwohnergleichwerte (EGW) ausgelegt. Gegenwärtig sind durch diese Anlage 12 EGW erschlossen (Gebäude Versicherungs-Nr. 180 mit 6 EGW und Gebäude Versicherungs-Nr. 181 mit 6 EGW). Die Betriebs- konzession für diese Anlage ist am 31. Dezember 2007 abgelaufen. Ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation ist nicht erfolgt. Das Projekt "Abwassersanierung XY" bezweckt nun den Anschluss dieser Gebäude sowie des Gebäudes Versicherungs-Nr. 183 an die öffentliche Kanalisation. Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) und die Swisscom (Schweiz) AG beabsichtigen, gleichzeitig entlang der projektier- ten Kanalisationsleitungen Strom- und Datenkabel im Boden zu verlegen. Gemäss dem angefochtenen Beschluss werden die Projektkosten insge- samt Fr. 156'353.30 betragen, wovon Fr. 26'392.35 auf die EKZ und Fr. 29'235.20 auf die Swisscom entfallen sollen. Die restlichen Fr. 100'725.75 sollen zu 100 % den Rekurrierenden und den Eigentümern der Gebäude Versicherungs-Nrn. 180 und 183 weiterverrechnet werden, wobei der genaue Kostenverteiler noch ausgehandelt werden müsse. Die Rekurrierenden wurden daher verpflichtet, die auf ihrem Grundstück lie- gende KLARA ausser Betrieb zu nehmen, zu sichern und dem Kontrollor- gan zur Abnahme zu melden. 5.1. Die Rekurrierenden bringen in der Rekursschrift hierzu Folgendes vor: Die Vorinstanz habe das Projekt "Abwassersanierung XY" aufgegleist, oh- ne dass die Rekurrierenden dies veranlasst hätten. Die Rekurrierenden seien mit Schreiben der Projektverfasserin E. AG vom 16. Mai 2014 mit dem beigelegten Projektplan gleichen Datums vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die im erwähnten Schreiben behauptete vorgängige Infor- mation seitens der Vorinstanz habe nicht stattgefunden. R3.2014.00131 Seite 4
Die bestehende KLARA gewährleiste den Schutz der ober- und unterirdi- schen Gewässer und es bestehe deshalb keine Handhabe dafür, sie auf- zuheben. Sie entspreche auch dem Stand der Technik des Jahres 1984. Für den Fall, dass der aktuelle Stand der Technik massgebend sein sollte und die bestehende KLARA diesem Stand nicht entsprechen sollte, müsste den Rekurrierenden die Möglichkeit gewährt werden, ihre KLARA entspre- chend anzupassen. Die Kosten dieser Anpassung wären bei der Prüfung der Zumutbarkeit zum Vergleich heranzuziehen. Sie wären auf jeden Fall deutlich geringer als der von der Vorinstanz zulasten der Rekurrierenden veranschlagte Kostenanteil von ca. Fr. 36'400.--. Eine Anschlusspflicht an die Kanalisation bestehe nur dann, wenn entwe- der neue Gebäude im Bereich bestehender Kanalisationen gebaut würden, oder wenn neue Kanalisationen im Bereich bestehender Gebäude erstellt würden, falls zusätzlich die Kriterien der Zweckmässigkeit und Zumutbar- keit zu bejahen seien. Im vorliegenden Fall sei keine dieser Voraussetzun- gen gegeben. Die Vorinstanz gehe im angefochtenen Beschluss davon aus, dass das Projekt für die Rekurrierenden Kosten von Fr. 6'000.-- pro EGW verursa- che. Diese Kosten seien jedoch noch sehr unsicher: Die tatsächlichen Pro- jektkosten könnten von den angenommenen Projektkosten von total Fr. 156'353.30 stark abweichen, vor allem nach oben. Wie die Vorinstanz selber festgehalten habe, sei zum einen noch unklar, ob die EKZ und die Swisscom tatsächlich die erwähnten Kostenanteile übernehmen würden, und zum anderen stehe auch der effektive Kostenverteiler zwischen den betroffenen Grundeigentümern noch gar nicht fest. Schliesslich seien ne- ben den Projektkosten noch weitere Kosten bei der Beurteilung mitzube- rücksichtigen: die Anschlussgebühr und die weiteren bei den Rekurrieren- den entstehenden Kosten, insbesondere für die in Ziffer 8 des angefochte- nen Beschlusses verlangte Ausserbetriebnahme und Sicherung der beste- henden KLARA. Im Zusammenhang mit den behaupteten, aber nicht belegten Synergien dank der gleichzeitig beabsichtigten Verlegung von Strom- und Datenka- beln der EKZ und Swisscom entlang der projektierten Kanalisationsleitun- gen sei zu erwähnen, dass die Erstellung der Kanalisationsleitungen allein zu deutlich tieferen Kosten führen würde als die geplante Verlegung aller drei Leitungen, da die Erstellung der Kanalisation allein durch deutlich kos- R3.2014.00131 Seite 5
tengünstigere Verfahren erfolgen könnte. Ausserdem bevorzuge die Vorin- stanz die EKZ und Swisscom zulasten der Rekurrierenden. 5.2. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass das rekurrentische Gebäude und das Gebäude Versicherungs-Nr. 180 nicht einem Landwirtschaftsbetrieb als Wohn- oder Betriebsgebäude dienen würden. Es fehle ihnen an einer landwirtschaftlichen Zweckbindung. Das durch die KLARA vorgereinigte Abwasser werde über einen Zufluss dem S.-Bach (öffentliches Gewässer) zugeführt. Die Bewilligung dieser KLARA sei befristet gewesen und am 31. Dezember 2007 erloschen. Es sei darauf verzichtet worden, dem AWEL rechtzeitig vor Ablauf der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung ein be- gründetes Gesuch für deren Beibehaltung einzureichen. Die EKZ und die Swisscom würden im Gebiet der Grundstücke Kat.- Nrn. 1713 und 1394 beabsichtigen, Strom- und Datenkabel im Boden zu verlegen. Zwecks Nutzung von Synergien habe die Vorinstanz diese Ab- sichten zum Anlass genommen, ein entsprechendes Kanalisationsprojekt auszuarbeiten. Die Entsorgung des verschmutzten Abwassers durch "andere Systeme" als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen würde eine entsprechende ge- wässerschutzrechtliche Bewilligung bedingen. Eine solche liege jedoch nicht vor. Ohne diese fehle auch der Nachweis, dass die Abwässer gewäs- serschutzkonform entsorgt würden. Mit den Berechnungen im angefochtenen Beschluss habe die Vorinstanz aufgezeigt, dass die Zumutbarkeit der Anschlusskosten gegeben sei. Die Gemeinde habe zusammen mit dem Ingenieurbüro E. AG in den letzten Jahren diverse Leitungsbauten ausgeführt. Aufgrund der gemachten Erfah- rungen könnten die aus genanntem Projekt resultierenden Kosten relativ genau abgeschätzt werden. Da sich der Anschluss einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lasse und durch einen solchen Anschluss das Fassungsvermö- gen der Kanalisation nicht überschritten werde, sei auch die Zweckmässig- keit ausgewiesen. R3.2014.00131 Seite 6
5.3. Die Baudirektion des Kantons Zürich macht in der Rekursantwort geltend, dass die KLARA auf dem rekurrentischen Grundstück auflagegemäss un- terhalten und die verlangten Eigenkontroll-Rapporte termingerecht einge- reicht worden seien. Diese Rapporte wie auch die Kontrolluntersuchungen durch das AWEL-Gewässerschutzlabor würden zeigen, dass die geltenden Einleitungsgrenzwerte weitgehend eingehalten würden. Die KLARA sei mit Verfügung des Amtes für Gewässerschutz und Wasser- bau (AGW, heute AWEL) Nr. 1974 vom 28. September 1983 bis Ende 2007 bewilligt worden. Sie werde stromlos und ohne Rezirkulation des gereinig- ten Abwassers betrieben. Um dennoch einen steten Zufluss zur biologi- schen Reinigungsstufe zu erreichen, müsse der KLARA fortlaufend ein Zu- strom von nicht verschmutztem Wasser (etwa 1 l/min) zugeleitet werden. Damit werde das zu reinigende Abwasser massgeblich verdünnt und die Reinigungsleistung entscheidend herabgesetzt. Dieser Prozess widerspre- che dem geltenden Gewässerschutzgesetz (Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 76 des Gewässerschutzgesetzes [GSchG]) und entspreche nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Eine Verlängerung der Bewilligung der KLARA in der vorliegenden Form könne nicht in Aussicht gestellt werden. Die Vorinstanz habe ein Ingenieurbüro beauftragt, ein Projekt auszuarbei- ten. Die daraus hervorgehenden Erkenntnisse und Kosten würden klar auf- zeigen, dass ein Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar sei und daher eine Anschlusspflicht nach Art. 11 Abs. 1 GSchG bejaht wer- den könne. Die Rekurrierenden beanstandeten, dass der Kostenteiler und die -folge für die Rekurrierenden nicht klar feststehen würden. Hierzu sei zu sagen, dass die Gemeinde für eine korrekte Kostenermittlung und -verteilung zu sorgen habe. Der vorliegende Kostenvoranschlag des durch die Gemeinde beauf- tragten Ingenieurbüros gebe die Kostenteilung nachvollziehbar wieder. Die Synergien durch die gleichzeitige Verlegung von Strom- und Datenka- beln der EKZ und der Swisscom entlang der projektierten Kanalisationslei- tungen und die daraus resultierenden tieferen Kosten würden von den Re- kurrierenden in Frage gestellt. Hierzu sei anzumerken, dass es aus finan- zieller wie auch aus praktischer Sicht keinen Sinn mache, ein zusätzliches Leitungstrassee parallel zu demjenigen der anderen beteiligten Werke (Swisscom und EKZ) mit separater Baustelleneinrichtung usw. zu erstellen. R3.2014.00131 Seite 7
5.4. Replicando bringen die Rekurrierenden vor, dass sie das Grundstück erst am 3. Juli 2013 erworben hätten mit der damals wie heute einwandfrei funktionierenden KLARA darauf. Als juristische Laien hätten sie sich keine Gedanken darüber gemacht, ob es für die KLARA eine Bewilligung brauche und ob sie vorliege oder nicht. Niemand habe sie darauf hingewiesen, dass für die KLARA bzw. die Zuführung des Abwassers in den S.-Bach eine Be- willigungspflicht bestehe, die Bewilligung aber abgelaufen sei. Die Behaup- tung der Rekursgegnerschaft, wonach das Erlöschen der gewässerschutz- rechtlichen Bewilligung faktisch auch einem Erlöschen der Betriebsbewilli- gung für die KLARA entspreche, treffe nicht zu. Vielmehr hätten es die zu- ständigen Behörden während mehr als sechs Jahren ohne weiteres zuge- lassen, dass die KLARA trotz der erloschenen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung weiter in Betrieb geblieben und das Abwasser dem S.-Bach zugeführt worden sei. Dieser Umstand habe zu einer faktischen Erneue- rung der Bewilligung auf unbestimmte Zeit bzw. rückwirkend zu einer Bewil- ligung auf unbestimmte Zeit geführt. Dies gelte umso mehr, als die rekur- rentische KLARA bei ihrer Erstellung dem materiellen Recht entsprochen habe und daher eine Befristung ohnehin fehl am Platz gewesen sei und weil die Rekursgegnerschaft nicht abgeklärt habe, ob die Bewilligung für die rekurrentische KLARA per 31. Dezember 2007 hätte verlängert werden müssen und somit nur ein formeller Mangel vorliegen würde (vgl. BGr 1C.311/2012 vom 28. August 2013, E. 5.4). Die in der Rekursschrift beschriebene Unsicherheit bezüglich der von den Rekurrierenden zu tragenden Kosten und somit auch hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Anschlusses an die Kanalisation werde nun noch da- durch verstärkt, dass der Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 1080 mit seinem Rekurs (G.-Nr. R3.2014.00130) eine andere Kostenverteilung ver- lange. Dass der Begriff "Stand der Technik" bezüglich einer bestehenden KLARA mit dem aktuellen technischen Stand und nicht demjenigen bei Errichtung der KLARA gleichzusetzen sei, werde bestritten. Eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik dürfe jedenfalls nur dann gefordert werden, wenn eine bestehende KLARA nicht mehr einwandfrei funktioniere. R3.2014.00131 Seite 8
5.5.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 GSchG muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Der Be- reich öffentlicher Kanalisationen umfasst neben Bauzonen unter anderem auch weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweck- mässig und zumutbar ist. Dem gesetzgeberischen Willen entspricht die ge- nerelle Anschlusspflicht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiati- ve "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [BBl 1987 II 1061, 1115]), die sich auch mit der Notwendigkeit zur Finanzierung der Entsorgungsanlagen und mit der Rechtsgleichheit begründen lässt (BGr 1A.1/2001 vom 7. Mai 2001, E. 3a). Bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit ist deshalb nach der Gerichtspra- xis unerheblich, ob alternative Lösungen im Vergleich mit der Anschluss- pflicht ebenbürtig oder sogar überlegen sind. Nicht ausgeschlossen wird dagegen, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kosten die Möglichkeit al- ternativer Lösungen zu berücksichtigen (BGE 115 Ib 28, E. 2b). 5.5.2. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen ist zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Auf- wand herstellen lässt (Art. 12 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung [GSchV]). Gemäss Ziffer 3 der Richtlinien betreffend die Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 13. März 2013 (Richtlinien AWEL) ist ein Anschluss zweckmässig, wenn die topographischen Verhältnisse derart sind, dass er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand her- stellen lässt und durch einen solchen Anschluss das Fassungsvermögen der Kanalisation nicht überschritten wird. Dass ein Anschluss vorliegend aufgrund der topographischen Verhältnisse unzweckmässig wäre oder dass durch diesen das Fassungsvermögen der bestehenden Kanalisation überschritten würde, wird von den Rekurrieren- den nicht vorgebracht. Sie machen lediglich geltend, die Zweckmässigkeit sei insbesondere mit Hinweis auf die bestehende KLARA nicht gegeben. Wie oben bereits ausgeführt, sind alternative Lösungen bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit nicht zu berücksichtigen. Sie können allenfalls später bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kosten beachtet werden. R3.2014.00131 Seite 9
5.5.3. Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG liegt vor, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten (Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV). Nach Ziffer 4 lit. a der Richtlinien AWEL betragen die zumutbaren An- schlusskosten für Wohnhäuser im Normalfall maximal Fr. 7'540.-- pro EGW. Die Richtlinien sehen vor, dass dieser Wert bei Vorliegen bestimmter Voraussetzung erhöht oder herabgesetzt werden kann. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind die Mehrwertsteuer und die Kosten für die Ausserbetriebsetzung einer Klärgrube den Anschlusskosten hinzuzurech- nen (BGr 1A.1/2001 vom 7. Mai 2001, E 2c bb). Ausserdem sind zudem die Anschlussgebühren als Teil der effektiv angewendeten Kosten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV Teil der Anschlusskosten (BGE 132 II 515, E. 4). Gemäss Vorinstanz soll das Projekt die Rekurrierenden ca. Fr. 6'000.-- pro Einwohnergleichwert (EGW) kosten, wobei ihr Gebäude über 6 EGW ver- fügt. Diese Überschlagsrechnung basiert unter anderem auf der Offerte der E. AG und der O. Tiefbau AG, welche den Auftrag für die Tiefbau-. Kanali- sations- und Werkleitungsarbeiten erhalten hat. Nicht berücksichtigt wurden
– wie von den Rekurrierenden zutreffend vorgebracht – die Anschlussge- bühren sowie die Kosten für die Ausserbetriebsetzung und Sicherung der bestehenden KLARA, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an die Anschlusskosten anrechenbar wären. Die mutmasslichen An- schlusskosten würden somit weit über Fr. 6'000.-- pro EGW zu liegen kommen, wobei der genaue Betrag mangels entsprechender Angaben betreffend Anschlussgebühr und Kosten für die Ausserbetriebsetzung nicht ermittelt werden kann. Immerhin kann festgehalten werden, dass im Lichte der Praxis des Bundesgerichts ein solcher Wert von über Fr. 6'000.-- pro EGW als hoch erscheinet (BGE 132 II 515, E. 5 m.w.H.), weshalb eine Prü- fung von Alternativlösungen nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip in Be- tracht zu ziehen ist (VB.2003.00174 vom 11. September 2003, E. 5). 5.5.4 In Ziffer 4 lit. c der Richtlinien AWEL wird festgehalten, dass, sollten die Anschlusskosten Fr. 7'540.-- pro EGW übersteigen und sollten sie zudem mehr als 20 % über den Kosten einer gewässerschutzkonformen dezentra- len Abwasserreinigungsanlage liegen, die Zumutbarkeit nur durch besonde- re Gründe gerechtfertigt werden könne. Wie im verwaltungsgerichtlichen Entscheid VB.2013.00709 vom 5. Februar 2013 zutreffend festgehalten R3.2014.00131 Seite 10
wurde, kann daraus nicht abgeleitet werden, ein Vergleich der Kosten eines Kanalisationsanschlusses mit jenen einer alternativen, gesetzeskonformen Lösung sei nur dann angebracht, wenn der Wert von Fr. 7'540.-- pro EGW überschritten werde. Angesichts der grundsätzlichen Anschlusspflicht ist zwar bei mässigen Anschlusskosten selbst dann auf einen Anschluss zu beharren, wenn eine allfällige Alternativlösung mit noch geringeren Kosten verbunden wäre. Sind die Anschlusskosten jedoch beträchtlich und kann die Grundeigentümergemeinschaft dartun, dass eine gewässerschutztech- nisch ebenbürtige und erheblich kostengünstigere Alternativmöglichkeit be- steht, können die berechtigten privaten Interessen nicht mit dem blossen Hinweis übergangen werden, die Kosten würden einen bestimmten Pau- schalbetrag nicht übersteigen (vgl. zum Ganzen VB.2013.00709 vom 5. Februar 2013, E. 5.5.7 m.w.H.). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GSchG ist das Abwasser ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen entsprechend dem Stand der Technik zu besei- tigen. Dem Argument der Rekurrierenden, dass mit "Stand der Technik" der Stand der Technik bei Erstellung der KLARA gemeint sei, kann nicht gefolgt werden. Der Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen, welcher das Gewässerschutzgesetz bezweckt, gebietet eine regelmässige Anpas- sung von Anlagen an den technischen Fortschritt. Ansonsten wäre es mög- lich, dass noch mehrere Jahrzehnte alte Anlagen in Betrieb wären. Eine Bewilligung der KLARA in der heutigen Form fällt daher ausser Betracht. Eventualiter machen die Rekurrierenden geltend, die Kosten für die Anpas- sung der KLARA an den aktuellen Stand der Technik würden deutlich ge- ringer ausfallen als jene für einen Anschluss an die Kanalisation. Die ge- schätzten Anschlusskosten sind – wie oben dargelegt – nicht derart tief, dass sie angesichts der geltend gemachten Alternative von vornherein als zumutbar zu betrachten sind. Vielmehr hätte bei dieser Sachlage eine An- passung der bestehenden KLARA an den aktuellen Stand der Technik un- tersucht werden müssen. Ohne diese Abklärungen kann der Kanalisations- anschluss nicht ohne Weiteres als zumutbar betrachtet werden. Damit er- gibt sich, dass die Vorinstanz die massgeblichen Kriterien nicht hinreichend berücksichtigt hat. Unter den vorliegenden Umständen durfte die Vorin- stanz die geschätzten Anschlusskosten nicht unter pauschalem Verweis auf den gemäss den Richtlinien ermittelten Betrag für zumutbar erklären. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach aufzuheben und die Sache an diese zur weiteren Behandlung zurückzuweisen. R3.2014.00131 Seite 11
Es gilt, die von den Rekurrierenden beantragte Anpassung der bestehen- den KLARA an den aktuellen Stand der Technik zu prüfen. Erweist sich diese Lösung als gewässerschutzkonform und dem Kanalisationsanschluss ebenbürtig, werden ihre Kosten den Anschlusskosten gegenüberzustellen sein, über die nach weiteren Abklärungen ebenfalls neu zu befinden sein wird. Sind die Kosten für die Anpassung der KLARA derart viel tiefer als die Anschlusskosten – wie dies die Rekurrierenden behaupten –, muss die Zumutbarkeit eines Kanalisationsanschlusses verneint werden. Aufgrund dieses Ergebnisses kann nun auch offen gelassen werden, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrierenden verletzt hat. 6.1. Zusammenfassend ist der angefochtene Beschluss in Gutheissung des Rekurses aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur weiteren Be- handlung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuwei- sen. [….] R3.2014.00131 Seite 12